EMCS 2.7: Was sich für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger ändert
Stand: 21.09.2026 · 5 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
Seit dem 24. Januar 2026 läuft EMCS im Echtbetrieb auf Release 2.7. Die weiche Migration endete am 28. Juni 2026, seitdem ist die alte Fassung kein Rückfallweg mehr. Betroffen sind vor allem Beteiligte mit eigener Software, denn ihre Anbindung muss zertifiziert sein und die neuen Ausfuhrnachrichten verarbeiten.
Was EMCS 2.7 ist
EMCS ist das europäische System, über das jede Beförderung unversteuerter Ware angemeldet und abgeschlossen wird. Es wird in Releases weiterentwickelt, und jedes Release bildet eine europäische Ausbaustufe ab. Release 2.7 setzt die EU-Phase 4.2 um. Was das für Sie bedeutet, hängt davon ab, wie Sie an EMCS angebunden sind.
Wer die Internetanwendung des Zoll-Portals nutzt, merkt von einem Releasewechsel wenig, weil die Zollverwaltung die Anwendung selbst anpasst. Wer eigene Software betreibt oder einen IT-Dienstleister beauftragt hat, muss dagegen aktiv werden. Genau für diese Beteiligten zählt das Ende der weichen Migration am 28.06.2026, seitdem ist die alte Fassung endgültig kein Rückfallweg mehr.
Der Fahrplan der Umstellung
| Datum | Was passiert ist |
|---|---|
| 12.02.2024 | Die EU-Phase 4.1 geht in den Echtbetrieb, mit ihr die Schnittstelle zwischen ATLAS-Ausfuhr und EMCS. |
| 24.01.2026 | Release 2.7 löst im Echtbetrieb das Release 2.5 ab, zunächst zollseitig. |
| 28.06.2026 | Das Ende der weichen Migration. Seitdem ist die Kommunikation im alten Format kein Rückfallweg mehr. |
Die weiche Migration war ein Übergangsfenster. Teilnehmer durften eine Zeit lang noch im alten Format kommunizieren, obwohl die Zollsysteme bereits umgestellt waren. Dieses Fenster ist geschlossen, und Beteiligte, die es verpasst haben, merken das an abgewiesenen Nachrichten statt an einer Vorwarnung.
Was sich an der Ausfuhr ändert
Die EU-Phase 4.2 betrifft vor allem die Verzahnung von Zoll und Verbrauchsteuer bei Exportsendungen. Drei Nachrichten führen dort das Gespräch zwischen den Systemen. Die Nachricht „Zugelassene Ausfuhr“ (ED829) bestätigt, dass Ausfuhranmeldung und e-VD zusammenpassen. Die Nachricht „Ablehnung Ausfuhr e-VD“ (ED839) meldet den umgekehrten Fall.
Neu hinzugekommen ist die Nachricht „Ungültigerklärung Ausfuhr“ (ED836). Sie informiert die Verbrauchsteuerseite, wenn eine Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt wurde. Vorher blieb der EMCS-Vorgang in solchen Fällen ohne klares Signal hängen. Wenn Sie regelmäßig exportieren, ist das die praktisch relevanteste Änderung des Releases.
Eigene Software oder Internetanwendung
Für die Teilnahme mit eigener Software ist eine Zertifizierung erforderlich, die die Generalzolldirektion durchführt. Dazu kommen die Anmeldung der Teilnahme, die Festlegung des Kommunikationskanals und die Beantragung einer BIN. Anträge zur Änderung der BIN sind mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen zu stellen, was bei einem kurzfristigen Softwarewechsel eng wird.
Die Internet-EMCS-Anwendung über das Zoll-Portal ist der einfachere Weg. Sie wurde für die Funktionalitäten von Release 2.7 angepasst, alle Vorgänge der Vorgängerversion lassen sich gemäß ihrem Bearbeitungsstand weiterbearbeiten, und die Zugriffsrechte bleiben bestehen. Der Preis dafür ist manuelle Erfassung, was bei vielen Sendungen im Monat spürbar wird.
In fünf Schritten prüfen, ob Ihre Anbindung sauber läuft
- Release bestätigen lassen. Ihr Softwarehaus soll schriftlich nennen, in welchem Release Ihre Installation kommuniziert.
- Zertifizierung nachhalten. Fragen Sie nach dem Nachweis der Zertifizierung für genau diese Version.
- Offene Vorgänge durchsehen. Jeder ARC ohne Eingangs- oder Ausfuhrmeldung ist ein Kandidat für eine Rückfrage der Behörde.
- Stammdaten abgleichen. Verbrauchsteuernummer, Warenkreis und Anschrift im Register mit Ihrer Erlaubnis vergleichen.
- Ausfuhrnachrichten testen. Wenn Sie exportieren, muss Ihre Software die Nachrichten zur Ausfuhr verarbeiten und anzeigen können.
Ein stiller Fehler mit Folgen
Beim Wechsel des Softwareunternehmens muss sichergestellt sein, dass noch nicht beendete Vorgänge aus der alten Anwendung weiter abgewickelt werden können. Geht das unter, bleiben ARCs offen, für die niemand mehr eine Meldung absetzen kann, und die Klärung läuft dann über das Hauptzollamt.
Die Wahlmöglichkeit für Steuerlagerinhaber
Steuerlagerinhaber mit mehreren Lagerorten können entscheiden, ob sie die Kommunikationsstammdaten übergreifend führen oder je Lagerort getrennt. Die zweite Variante passt zu dezentraler Datenverarbeitung, weil dann jeder Standort mit eigenen Zugangsdaten arbeitet. Sie zieht aber Pflichten nach sich, etwa ein eigenes Logbuch je Lagerort.
Diese Entscheidung wird selten bewusst getroffen und wirkt trotzdem lange nach. Wer sie ändert, ändert die Anbindung, und das ist kein Vorgang für einen Freitagnachmittag. Prüfen Sie deshalb einmal, welche Variante bei Ihnen hinterlegt ist, und ob sie noch zur Organisation Ihres Betriebs passt.
Was für registrierte Empfänger gilt
Für registrierte Empfänger ist der Umfang kleiner, weil sie weder e-VD erstellen noch Ausfuhren begleiten. Ihre Hauptaufgabe im System ist die Eingangsmeldung. Betroffen sind sie trotzdem, denn auch ihre Anbindung muss im aktuellen Release laufen, und eine abgewiesene Eingangsmeldung hält den Vorgang des Versenders offen.
Ein zweiter Punkt betrifft die Stammdaten. Änderungen an der Erlaubnis, am Warenkreis oder an der Anschrift müssen im Register SEED gepflegt sein, sonst passen die Angaben im e-VD nicht zu den hinterlegten Daten. Das fällt regelmäßig erst auf, wenn ein Versender im Ausland die Sendung nicht anlegen kann.
Bier im e-VD und die Rolle von Grad Plato
Wer Bier unter Steueraussetzung befördert, beschreibt es nicht über den Alkoholgehalt, sondern über den Stammwürzegehalt in Grad Plato. Das folgt aus dem Steuertarif, denn die Biersteuer bemisst sich nach Hektoliter und Grad Plato (§ 2 Absatz 1 BierStG). Der Wert kommt aus der Brauerei und muss in die Anmeldung übernommen werden.
Für Betriebe, die bisher nur Spirituosen bewegt haben, ist das eine neue Datenquelle. Bruchteile eines Grades bleiben dabei außer Betracht, es wird also abgerundet. Wer den Wert nicht sauber je Sorte pflegt, merkt das spätestens, wenn ein Versender im Ausland die Angabe anders eingetragen hat als das eigene Lagerbuch. Wie die Berechnung im Einzelnen funktioniert, steht im Beitrag zur Biersteuer.
EMCS abgeben statt selbst betreiben
Es gibt eine Antwort auf die Migrationsfrage, die viele übersehen: EMCS gar nicht selbst zu betreiben. Wenn Ihre Ware in einem fremden Steuerlager liegt, erstellt dessen Inhaber die e-VD als Versender und gibt die Eingangsmeldungen ab. Er hat dafür die Erlaubnis des Hauptzollamts (§ 5 AlkStG) und ist im System der Beteiligte, auf den die Beförderung läuft. Zertifizierung, BIN und Releasewechsel sind dann nicht Ihr Thema.
Das rechnet sich vor allem für Importeure und Markeninhaber, die wenige, aber große Sendungen bewegen. Was ein solches Lager übernimmt, steht auf der Seite zum Steuerlager. Wenn Sie abwägen möchten, ob sich der eigene Betrieb noch lohnt, schreiben Sie uns kurz.
Stand: 21.09.2026. Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Seit wann gilt EMCS Release 2.7?
Am 24. Januar 2026 hat Release 2.7 im Echtbetrieb das Release 2.5 abgelöst. Für die Umstellung der Teilnehmer war eine weiche Migration vorgesehen, deren Ende auf den 28. Juni 2026 festgelegt wurde.
Betrifft mich die Umstellung, wenn ich die Internetanwendung des Zolls nutze?
Kaum. Die Internet-EMCS-Anwendung wird vom Zoll selbst angepasst. Offene Vorgänge aus der Vorgängerversion lassen sich weiterbearbeiten, und die Zugriffsrechte bleiben erhalten.
Was ist die EU-Phase 4.2?
Das ist die europäische Ausbaustufe, die mit Release 2.7 umgesetzt wurde. Sie betrifft vor allem die Verzahnung von Ausfuhranmeldung und e-VD, etwa mit der Nachricht über die Ungültigerklärung einer Ausfuhr.
Muss meine Software neu zertifiziert werden?
Ja. Für die Teilnahme mit eigener Software ist eine Zertifizierung erforderlich, die die Generalzolldirektion durchführt. Ohne sie ist ein Nachrichtenaustausch im neuen Release nicht möglich.
Was passiert bei einem Wechsel des Softwareanbieters?
Sie müssen sicherstellen, dass noch nicht beendete Vorgänge aus der alten Anwendung mit der neuen weiter abgewickelt werden können. Sonst bleiben ARCs offen, für die niemand mehr eine Meldung absetzen kann.
Kann ich EMCS an ein Steuerlager abgeben?
Ja. Wenn Ihre Ware in einem fremden Steuerlager liegt, erstellt dessen Inhaber die e-VD als Versender und gibt die Eingangsmeldungen ab. Sie brauchen dann weder eigene Software noch eine eigene Zertifizierung.
Quellen
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