Umsatzsteuerlager gestrichen: Was das für Spirituosenhändler bedeutet

Stand: 21.09.2026 · 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Das Umsatzsteuerlager nach § 4 Nummer 4a UStG ist zum 1. Januar 2026 entfallen. Für Spirituosen ändert sich dadurch nichts, denn Flaschenware stand nie auf der Warenliste der Anlage 1. Wer Spirituosen unversteuert lagern will, braucht ein Steuerlager nach dem Alkoholsteuergesetz. Für Altbestände läuft eine Übergangsfrist bis zum 30. Dezember 2029.

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es das Umsatzsteuerlager nicht mehr. In Foren und Newslettern wird die Änderung seither auch Spirituosenhändlern vorgelegt, meist mit der Frage, ob nun das eigene Lager wackelt. Die kurze Antwort lautet nein. Die längere Antwort erklärt, warum die beiden Lagerbegriffe seit jeher verschiedene Steuern betreffen und wo jetzt trotzdem Handlungsbedarf entsteht.

Was das Umsatzsteuerlager war

Das Umsatzsteuerlager war eine Steuerbefreiung, kein Gebäude und keine Erlaubnis des Zolls. Lieferungen bestimmter Rohstoffe blieben umsatzsteuerfrei, solange die Ware in einem vom Finanzamt bewilligten Lager lag (§ 4 Nummer 4a UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung). Erst die Auslagerung machte den letzten Umsatz davor steuerpflichtig. Gedacht war die Regelung für den Handel mit Massengütern, bei dem eine Partie mehrfach den Eigentümer wechselt, ohne bewegt zu werden.

Spirituosen standen nie auf der Warenliste

Welche Gegenstände begünstigt waren, stand abschließend in der Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG. Die Liste zählte 27 Positionen auf, von Kartoffeln über Kaffee, Kakaobohnen und Mineralöle bis zu Kupfer, Nickel und Zinn. Ethylalkohol und Spirituosen fehlten darin. Hinzu kam eine Bedingung am Ende der Liste, die Flaschenware ohnehin ausschloss. Die Gegenstände durften nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 hat § 4 Nummer 4a UStG samt Anlage 1 aufgehoben, wirksam zum 1. Januar 2026 (BGBl. 2024 I Nr. 387). Im Gesetzestext steht an dieser Stelle nur noch das Wort weggefallen. Neue Einlagerungen in ein bewilligtes Lager sind damit ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung hat gleichzeitig die alten Verwaltungsanweisungen zur Regelung gestrichen.

Die Übergangsregelung bis zum 30. Dezember 2029

Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 steuerfrei waren, bleibt das alte Recht bis zur Auslagerung der Gegenstände anwendbar (§ 27 Absatz 40a UStG). Lagerung und Erhaltung dieser Bestände bleiben bis einschließlich 30. Dezember 2029 steuerfrei. Mit Ablauf des 30. Dezember 2029 gelten alle bis dahin nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert. Der letzte Umsatz davor wird dann steuerpflichtig, Steuerschuldner ist der Auslagerer (BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025).

Wer Spirituosen unversteuert lagern will, braucht kein Umsatzsteuerlager, sondern ein Steuerlager nach dem Alkoholsteuergesetz. Die beiden Instrumente haben nie dasselbe geregelt.

Wer bei einer Auslagerung zahlt

In der Übergangszeit ist wichtig, wer als Auslagerer gilt. Das ist in der Regel derjenige, der die Auslagerung veranlasst, also den Gegenstand aus dem bewilligten Lager befördert oder versenden lässt. Ein Zusammenhang mit einer Lieferung muss dafür nicht bestehen. Fällt die Ware durch eine weitergehende Bearbeitung oder durch Zeitablauf aus dem Verfahren, ist Auslagerer, wer in diesem Moment die Verfügungsmacht hat (BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025).

Der Auslagerer braucht eine inländische Umsatzsteueridentifikationsnummer und muss sich beim Finanzamt für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen. Steuerpflichtig wird der letzte Umsatz vor der Auslagerung, und die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem ausgelagert wurde. Der Lagerhalter wird daneben Gesamtschuldner, wenn er die inländische Umsatzsteueridentifikationsnummer des Auslagerers entgegen § 22 Absatz 4c Satz 2 UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet (BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025). Wer Altbestände hält, sollte diese Rollen vor dem Auslagern schriftlich klären.

Zwei Lagerbegriffe, zwei Steuern

Die Verwechslung ist verständlich, weil beide Verfahren die Steuer nach hinten schieben und beide im Alltag schlicht Lager heißen. Zuständige Behörde, betroffene Steuer, begünstigte Ware und Rechtsgrundlage unterscheiden sich aber vollständig. Die folgende Übersicht stellt beide Instrumente nebeneinander, damit klar wird, welches davon Ihre Ware tatsächlich betrifft.

MerkmalUmsatzsteuerlager (bis 2025)Steuerlager nach AlkStG
Rechtsgrundlage§ 4 Nummer 4a UStG, aufgehoben§§ 4 und 5 AlkStG
Zuständige BehördeFinanzamtHauptzollamt
Betroffene SteuerUmsatzsteuerAlkoholsteuer
Begünstigte Ware27 Rohstoffpositionen der Anlage 1Alkoholerzeugnisse
Ware in Endverpackungausgeschlossenzulässig
Stand 2026gestrichenunverändert in Kraft

Die Verwechslung hat einen realen Kern. Mineralöle standen auf der Warenliste der Anlage 1 und sind zugleich verbrauchsteuerpflichtig, weshalb sich für Energieerzeugnisse beide Verfahren überlagern konnten. Für Alkoholerzeugnisse gab es diese Überschneidung nie, denn die Warenliste kannte weder Rohalkohol noch abgefüllte Spirituosen.

Für Spirituosen ist das Verfahren der Steueraussetzung der relevante Mechanismus. Solange die Ware in einem zugelassenen Steuerlager liegt (§ 4 AlkStG) oder unter Steueraussetzung befördert wird (§§ 13 bis 16 AlkStG), entsteht keine Alkoholsteuer. Sie entsteht erst mit der Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung schließt sich an (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AlkStG). Der Satz beträgt 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols (§ 2 Absatz 1 AlkStG).

Was Sie jetzt prüfen sollten

  1. Klären Sie, ob Ihr Unternehmen überhaupt je ein bewilligtes Umsatzsteuerlager genutzt hat. Für abgefüllte Spirituosen war das ausgeschlossen.
  2. Prüfen Sie bei Altbeständen, wann diese ausgelagert werden und wer zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht hat, denn diese Person ist Auslagerer (§ 27 Absatz 40a UStG).
  3. Halten Sie Aufzeichnungen und Nachweise für die gesamte Übergangszeit bereit, weil die Pflichten der alten Fassung bis zur Auslagerung weitergelten.
  4. Trennen Sie in Ihren Unterlagen sauber zwischen Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer, damit Anfragen des Finanzamts und des Hauptzollamts nicht durcheinandergeraten.

Wie Sie Spirituosen heute unversteuert lagern

Für Alkoholerzeugnisse führt der Weg über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beim Hauptzollamt oder über einen Dienstleister, der diese Erlaubnis bereits hat. Beide Wege lassen die Steuer ruhen, bis die Ware tatsächlich in den Markt geht.

Unabhängig davon bleibt die Einfuhrumsatzsteuer beim Import aus Drittländern ein eigenes Thema, und der innergemeinschaftliche Erwerb aus anderen Mitgliedstaaten folgt ohnehin eigenen Regeln. Beides hatte mit dem Umsatzsteuerlager nichts zu tun und ändert sich durch die Aufhebung nicht.

Was ein Lagerhalter dabei übernimmt, steht auf unserer Seite zum Steuerlager. Wenn Sie wissen möchten, wie sich Ihre Sendungen in einem fremden Steuerlager abbilden lassen, schreiben Sie uns kurz, was Sie einlagern und wohin die Ware danach geht.

Stand: 21.09.2026. Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wann wurde das Umsatzsteuerlager abgeschafft?

Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 hat § 4 Nummer 4a UStG und die zugehörige Anlage 1 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgehoben. Im Gesetz steht an dieser Stelle jetzt nur noch das Wort weggefallen.

Konnten Spirituosen in einem Umsatzsteuerlager liegen?

Nein. Die Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG zählte 27 Warenpositionen abschließend auf, von Kartoffeln bis Zinn. Ethylalkohol und Spirituosen fehlten darin, und Ware, die für die Einzelhandelsstufe aufgemacht war, war ohnehin ausgeschlossen.

Was gilt für Ware, die noch in einem bewilligten Lager liegt?

Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 steuerfrei waren, gilt das alte Recht bis zur Auslagerung weiter (§ 27 Absatz 40a UStG). Mit Ablauf des 30. Dezember 2029 gelten alle nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert.

Ist mein Steuerlager für Alkohol von der Änderung betroffen?

Nein. Das Steuerlager nach dem Alkoholsteuergesetz betrifft die Verbrauchsteuer und wird vom Hauptzollamt erlaubt. Die Aufhebung im Umsatzsteuergesetz berührt diese Erlaubnis nicht.

Wer schuldet die Umsatzsteuer bei einer Auslagerung nach dem 31. Dezember 2025?

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Auslagerer, also derjenige, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat. Der Lagerhalter wird daneben Gesamtschuldner, wenn er die inländische Umsatzsteueridentifikationsnummer des Auslagerers entgegen § 22 Absatz 4c Satz 2 UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet.

Quellen

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