Steueraussetzung

Steueraussetzung bezeichnet den Zustand, in dem verbrauchsteuerpflichtige Ware gelagert oder befördert wird, ohne dass die Verbrauchsteuer entstanden ist. Voraussetzung ist ein Steuerlager oder ein zugelassener Beteiligter am Anfang und am Ende der Beförderung.

Worauf es ankommt

Steueraussetzung ist ein Zustand des Verfahrens, keine Eigenschaft der Ware. Dieselbe Flasche Gin kann morgens unversteuert im Lager stehen und mittags versteuert auf dem Lkw liegen. Getragen wird der Zustand von zwei Berechtigungen: Am Anfang und am Ende einer Beförderung muss jeweils ein zugelassener Beteiligter stehen (§§ 13 bis 16 AlkStG).

Eine Beförderung unter Steueraussetzung wird im EMCS angemeldet und läuft unter einem Referenzcode, dem ARC. Sie endet nicht mit dem Abstellen der Paletten, sondern mit der Eingangsmeldung des Empfängers. Die ist unverzüglich abzugeben, spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung (§ 33 Absatz 1 AlkStV).

Endet die Aussetzung, entsteht die Steuer. Bei einem Steuerlager ist das die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr, sofern sich kein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschließt (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AlkStG). Eine Ausfuhr beendet die Aussetzung dagegen, ohne dass deutsche Steuer anfällt (§ 16 AlkStG).

Rechtsgrundlage

§§ 13 bis 16 AlkStG

Beispiel

Eine Palette Gin wird unter Steueraussetzung von einem Steuerlager in Rotterdam nach Solingen befördert; der Versand wird im EMCS als e-VD angemeldet.

Was dabei schiefgeht

Der klassische Fehler ist eine Verbrauchsteuernummer, die aus einer früheren Sendung übernommen wurde und inzwischen nicht mehr gültig ist. EMCS weist den Entwurf dann ab, und die Ware steht auf dem Hof, obwohl der Lkw bereits bestellt ist.

Der zweite Fehler ist die unterlassene Eingangsmeldung. Der Vorgang bleibt offen, das System mahnt, und irgendwann fragt das Hauptzollamt nach. Wer regelmäßig versendet, sieht offene Referenzcodes besser wöchentlich durch, als die Klärung später schriftlich zu führen.

Bei TXWH

Jeder Eingang und jeder EU-Ausgang bei TXWH läuft unter Steueraussetzung, die Steuer wird erst bei Freigabe für den deutschen Markt fällig. Vor jeder Beförderung prüft TXWH, ob die Erlaubnis des Gegenübers gültig ist und Spirituosen abdeckt.

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