Registrierter Empfänger oder Steuerlager: Was passt zu Ihnen?
Stand: 21.09.2026 · 5 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
Ein registrierter Empfänger darf Ware unter Steueraussetzung annehmen, doch die Alkoholsteuer entsteht sofort mit der Aufnahme in seinen Betrieb (§ 18 Absatz 2 Nummer 4 AlkStG). Ein Steuerlager lässt die Steuer bis zur Entnahme ruhen. Wer Vorräte hält oder weiter in die EU versendet, braucht deshalb ein Steuerlager.
Beide Erlaubnisse erlauben es, Spirituosen unversteuert aus einem anderen Mitgliedstaat entgegenzunehmen. Das ist der Grund, warum sie in Beratungsgesprächen oft als Alternativen behandelt werden. Tatsächlich unterscheiden sie sich in genau einem Punkt, und dieser Punkt entscheidet über Ihre Liquidität. Es geht um den Moment, in dem die Alkoholsteuer entsteht.
Der Unterschied in einem Satz
Der registrierte Empfänger darf Ware unter Steueraussetzung annehmen, aber nicht unversteuert behalten. Mit der Aufnahme in seinen Betrieb endet das Verfahren, und die Steuer entsteht. Der Steuerlagerinhaber darf die Ware dagegen unversteuert liegen lassen, solange sie im Lager bleibt. Beide Wege setzen voraus, dass die Beförderung über das elektronische System EMCS begleitet wird (§ 13 Absatz 1 AlkStG).
Für die Auswahl heißt das, dass nicht der Einkaufspreis der Ware entscheidet, sondern Ihr Verkaufsrhythmus. Wer eine Sendung binnen weniger Tage an einen einzigen Abnehmer weitergibt, verliert durch die sofortige Steuerentstehung wenig. Wer ein Sortiment vorhält, aus dem über Monate abgerufen wird, finanziert dagegen dauerhaft Steuer auf Ware, die noch niemand gekauft hat.
Registrierter Empfänger: Steuer bei Aufnahme
Registrierte Empfänger sind Personen, die in ihren Betrieben im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, entweder nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall (§ 6 Absatz 1 AlkStG). Die Steuer entsteht durch die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb (§ 18 Absatz 2 Nummer 4 AlkStG). Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger selbst. Ob die Ware anschließend sofort verkauft wird oder ein halbes Jahr steht, ändert daran nichts.
Steuerlager: Steuer erst bei Entnahme
Im Steuerlager entsteht die Steuer mit der Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung schließt sich an (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AlkStG). Damit lässt sich die Belastung portionieren. Ein Kunde ruft zwanzig Kartons ab, nur diese zwanzig Kartons werden versteuert. Der Rest bleibt unversteuert im Bestand, und bei einer Ausfuhr oder einem Versand in die EU entsteht überhaupt keine deutsche Steuer.
Was der Unterschied in Geld bedeutet
Eine Sendung mit 60 Kartons zu je sechs Flaschen à 0,7 Litern und 40 Prozent Vol. enthält 100,8 Liter reinen Alkohol. Bei einem Satz von 13,03 Euro je Liter reinen Alkohols (§ 2 Absatz 1 AlkStG) sind das 1.313,42 Euro Alkoholsteuer. Der registrierte Empfänger schuldet diesen Betrag mit der Annahme, unabhängig davon, ob die Ware am selben Tag verkauft wird oder ein Jahr steht.
Im Steuerlager entsteht derselbe Betrag erst, wenn die Ware tatsächlich in den deutschen Markt geht, und zwar anteilig. Werden im ersten Monat zehn Kartons abgerufen, fallen nur darauf Steuern an. Geht die Palette dagegen unter Steueraussetzung weiter in einen anderen Mitgliedstaat (§ 15 AlkStG) oder als Ausfuhr in ein Drittland (§ 16 AlkStG), entsteht in Deutschland überhaupt keine Alkoholsteuer.
Sicherheiten und die Einzelfallerlaubnis
Beim nicht nur gelegentlichen Empfang verlangt das Gesetz vom registrierten Empfänger eine Sicherheit in Höhe der in einem Monat anfallenden Steuer (§ 6 Absatz 2 AlkStG). Beim Steuerlagerinhaber bemisst sich die Sicherheit am Steuerwert der Menge, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten in den freien Verkehr gelangt (§ 5 Absatz 1 AlkStG). Beide Erlaubnisse setzen steuerliche Zuverlässigkeit und ordnungsmäßige Buchführung voraus.
Gemeinsam ist beiden Wegen außerdem der laufende Meldeteil. Der Versender erstellt das elektronische Verwaltungsdokument (§ 29 AlkStV), der Empfänger schließt die Beförderung mit einer Eingangsmeldung ab (§ 33 AlkStV), und die Steuer wird monatlich selbst berechnet und angemeldet (§ 19 Absatz 1 AlkStG). Der registrierte Empfänger spart also nicht die Verwaltung, sondern nur das Lagerbuch und die jährliche Bestandsanmeldung.
Für einmalige Sendungen gibt es eine engere Variante. Die Erlaubnis wird dann auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum begrenzt, und die Sicherheit deckt nur die im Einzelfall anfallende Steuer (§ 6 Absatz 1 und 2 AlkStG). Für einen Testmarkt oder eine einmalige Abfüllung kann das genügen. Für wiederkehrende Lieferungen von wechselnden Versendern trägt die Konstruktion nicht.
Wer Vorräte hält, Teilmengen abruft oder aus Deutschland heraus weiter in die EU versendet, kommt mit dem registrierten Empfänger nicht aus. Diese Fälle verlangen ein Steuerlager.
Der Vergleich im Überblick
| Kriterium | Registrierter Empfänger | Eigenes Steuerlager | Fremdes Steuerlager |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 6 AlkStG | §§ 4 und 5 AlkStG | Erlaubnis des Dienstleisters |
| Steuer entsteht | bei Aufnahme (§ 18 Absatz 2 Nummer 4) | bei Entnahme (§ 18 Absatz 2 Nummer 1) | bei Entnahme für Ihre Ware |
| Unversteuert lagern | nicht möglich | möglich | möglich |
| Weiterversand unter Steueraussetzung (§§ 15 und 16 AlkStG) | nicht möglich | möglich | möglich |
| Sicherheit | Steuer eines Monats (§ 6 Absatz 2) | Steuerwert von 1,5 Monatsabgängen (§ 5 Absatz 1) | keine eigene |
| Steueranmeldung | monatlich (§ 19 Absatz 1) | monatlich (§ 19 Absatz 1) | übernimmt der Lagerhalter |
| Lagerbuch | nicht erforderlich, Belegheft und Aufzeichnungen bleiben aber Pflicht (§ 16 Absatz 5 AlkStV) | Pflicht (§ 10 AlkStV) | führt der Lagerhalter |
So entscheiden Sie in vier Schritten
- Prüfen Sie, wie lange Ihre Ware zwischen Ankunft und Verkauf typischerweise steht. Bei wenigen Tagen fällt der Zinsvorteil kaum ins Gewicht.
- Rechnen Sie die Steuer einer durchschnittlichen Sendung aus, also Menge mal Alkoholgehalt geteilt durch 100 mal 13,03 Euro je Liter reinen Alkohols (§ 2 Absatz 1 AlkStG).
- Klären Sie, ob Sendungen aus Deutschland heraus in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer gehen sollen. Trifft das zu, brauchen Sie ein Steuerlager.
- Stellen Sie der gebundenen Sicherheit die laufenden Kosten eines fremden Steuerlagers gegenüber und entscheiden Sie anhand der Jahresmenge.
Der dritte Weg
Sie müssen die Erlaubnis nicht selbst halten. Ein Lagerhalter mit eigener Erlaubnis nimmt Ihre Sendungen unter Steueraussetzung an, führt das Lagerbuch und gibt die Steueranmeldung ab, während Ihre Ware unversteuert bleibt, bis Sie sie abrufen. Was dabei übernommen wird, steht auf unserer Seite zum Steuerlager. Wenn Sie Ihre Konstellation einmal durchsprechen möchten, schreiben Sie uns, woher die Ware kommt und wohin sie danach geht.
Stand: 21.09.2026. Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was ist ein registrierter Empfänger?
Registrierte Empfänger dürfen in ihrem Betrieb im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken empfangen, wenn die Ware aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Einfuhrort in einem anderen Mitgliedstaat kommt (§ 6 Absatz 1 AlkStG).
Wann entsteht die Steuer beim registrierten Empfänger?
Mit der Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb, also im Moment der Annahme (§ 18 Absatz 2 Nummer 4 AlkStG). Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger selbst (§ 18 Absatz 7 AlkStG).
Worin unterscheidet sich das Steuerlager?
Im Steuerlager entsteht die Steuer erst mit der Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr, und auch das nur, wenn sich kein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschließt (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AlkStG). Die Ware kann also unversteuert liegen bleiben.
Welche Sicherheit muss ein registrierter Empfänger leisten?
Beim nicht nur gelegentlichen Empfang ist eine Sicherheit in Höhe der in einem Monat anfallenden Steuer zu leisten (§ 6 Absatz 2 AlkStG). Im Einzelfall genügt eine Sicherheit für die konkret anfallende Steuer.
Kann ein registrierter Empfänger Ware unter Steueraussetzung weiterversenden?
Nein. Mit der Aufnahme endet das Verfahren der Steueraussetzung und die Steuer entsteht. Für eine Weiterbeförderung unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat braucht es ein Steuerlager.
Was ist die Einzelfallerlaubnis?
Sie gilt nur für eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum (§ 6 Absatz 1 und 2 AlkStG). Sie eignet sich für einmalige Sendungen, nicht für laufenden Import.
Quellen
- § 2 AlkStG, Steuertarif
- § 4 AlkStG, Steuerlager
- § 5 AlkStG, Steuerlagerinhaber
- § 10 AlkStV, Belegheft und Buchführung
- § 16 AlkStV, Registrierter Empfänger (Belegheft und Aufzeichnungen nach Absatz 5)
- § 13 AlkStG, Beförderungen unter Steueraussetzung, Allgemeines
- § 6 AlkStG, Registrierte Empfänger
- § 18 AlkStG, Steuerentstehung und Steuerschuldner
- § 15 AlkStG, Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- § 16 AlkStG, Ausfuhr
- § 19 AlkStG, Steueranmeldung und Fälligkeit
- § 29 AlkStV, Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments
- § 33 AlkStV, Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
- Zoll, Steuerentstehung und Steuerschuldner bei Alkoholerzeugnissen
- Zoll, EMCS als EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem
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