Alkoholsteuer berechnen: Formel, Tabelle und Beispiele
Stand: 21.09.2026 · 5 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
Die Alkoholsteuer beträgt 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, also 13,03 Euro je Liter reinen Alkohols (§ 2 Absatz 1 AlkStG). Die Formel lautet Menge in Litern mal Alkoholgehalt geteilt durch 100 mal 13,03 Euro. 1.000 Liter mit 40 Prozent ergeben 400 Liter reinen Alkohol und 5.212 Euro Steuer.
Die Alkoholsteuer lässt sich mit einer einzigen Formel ausrechnen, und trotzdem landen in der Praxis regelmäßig falsche Beträge in Angeboten. Meist liegt es daran, dass mit dem Flaschenvolumen statt mit dem reinen Alkohol gerechnet wird oder dass die Steuer schon bei der Einlagerung eingeplant wird. Dieser Beitrag zeigt die Formel, eine Tabelle für gängige Gebinde und die Fristen, die danach gelten.
Die Formel
Bemessungsgrundlage ist nicht die Flüssigkeitsmenge, sondern der darin enthaltene reine Alkohol, gemessen bei 20 Grad Celsius (§ 2 Absatz 1 AlkStG). Der Regelsatz beträgt 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, also 13,03 Euro je Liter. Die Rechnung lautet damit: Menge in Litern mal Alkoholgehalt in Prozent geteilt durch 100 mal 13,03 Euro. Mehr zur Bezugsgröße steht im Glossareintrag Liter reiner Alkohol.
Beispiel mit 1.000 Litern
Eine Partie von 1.000 Litern Spirituose mit 40 Prozent Vol. enthält 400 Liter reinen Alkohol. Multipliziert mit 13,03 Euro ergibt das 5.212,00 Euro Alkoholsteuer (§ 2 Absatz 1 AlkStG). Dieselbe Partie mit 37,5 Prozent Vol. käme auf 375 Liter reinen Alkohol und 4.886,25 Euro. Zwei bis drei Prozentpunkte Unterschied im Alkoholgehalt bewegen bei größeren Mengen also schnell mehrere Hundert Euro.
Tabelle: Steuer je Flasche und je Sechserkarton
Die folgenden Werte sind auf zwei Nachkommastellen gerundet und beruhen auf dem Regelsatz von 13,03 Euro je Liter reinen Alkohols (§ 2 Absatz 1 AlkStG). Die erste Zeile je Gebinde zeigt jeweils den enthaltenen reinen Alkohol, damit Sie den Rechenweg nachvollziehen und auf andere Packungsgrößen übertragen können. Für Kartons mit zwölf Flaschen verdoppeln Sie den Wert der Sechserzeile.
| Gebinde | 37,5 % Vol. | 40 % Vol. | 43 % Vol. |
|---|---|---|---|
| 0,5 l, Liter reiner Alkohol | 0,1875 l A | 0,2000 l A | 0,2150 l A |
| 0,5 l, Steuer je Flasche | 2,44 Euro | 2,61 Euro | 2,80 Euro |
| 0,5 l, Steuer je 6 Flaschen | 14,66 Euro | 15,64 Euro | 16,81 Euro |
| 0,7 l, Liter reiner Alkohol | 0,2625 l A | 0,2800 l A | 0,3010 l A |
| 0,7 l, Steuer je Flasche | 3,42 Euro | 3,65 Euro | 3,92 Euro |
| 0,7 l, Steuer je 6 Flaschen | 20,52 Euro | 21,89 Euro | 23,53 Euro |
| 1,0 l, Liter reiner Alkohol | 0,3750 l A | 0,4000 l A | 0,4300 l A |
| 1,0 l, Steuer je Flasche | 4,89 Euro | 5,21 Euro | 5,60 Euro |
| 1,0 l, Steuer je 6 Flaschen | 29,32 Euro | 31,27 Euro | 33,62 Euro |
Für eine ganze Palette rechnen Sie den Kartonwert einfach hoch. Sechzig Kartons mit je sechs Flaschen à 0,7 Litern und 40 Prozent Vol. enthalten 100,8 Liter reinen Alkohol und lösen 1.313,42 Euro Alkoholsteuer aus. An dieser Zahl sehen Sie, warum sich Teilfreigaben lohnen können, denn jede Palette, die im Verfahren bleibt, bindet bis zur Entnahme keinen einzigen Euro Steuer.
Von der Palette zur Anmeldung
In der Praxis rechnen Sie selten mit Litern, sondern mit Kartons. Der Weg dahin ist immer derselbe. Kartonzahl mal Flaschen je Karton mal Flascheninhalt ergibt das Volumen, und das Volumen mal Alkoholgehalt geteilt durch 100 ergibt den reinen Alkohol. Wichtig ist, dass Sie je Produkt rechnen. Eine Sendung mit drei Marken zu 37,5, 40 und 43 Prozent hat drei verschiedene Steuerbeträge, die erst am Ende addiert werden.
Der Alkoholgehalt kommt dabei aus den Stammdaten des Produkts und nicht aus dem Lieferschein, denn Lieferscheine tragen häufig nur eine gerundete Angabe. Maßgeblich ist die im Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge bei 20 Grad Celsius (§ 2 Absatz 1 AlkStG). Wer den Bestand ohnehin je Produkt und Los führt, hat die Bemessungsgrundlage für die Anmeldung damit bereits vorliegen.
Wann die Steuer entsteht
Die Steuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Bei einem Steuerlager ist das die Entnahme, es sei denn, ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung schließt sich an (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AlkStG). Steuerschuldner ist dann der Steuerlagerinhaber, und zwar unabhängig davon, ob er die Entnahme selbst veranlasst hat. Wer Ware einlagert, zahlt dafür also nichts an das Hauptzollamt.
Ermäßigte Sätze und ihre Grenzen
Neben dem Regelsatz kennt das Gesetz zwei Ermäßigungen. Für Alkohol aus einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer gelten 1.022 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, für Verschlussbrennereien mit höchstens 4 Hektoliter Jahreserzeugung 730 Euro (§ 2 Absatz 2 AlkStG). Diese Sätze stehen ausschließlich dem Erzeuger zu und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist. Für Handelsware aus Zukauf gilt immer der Regelsatz.
Anmeldung und Zahlung in vier Schritten
- Halten Sie für jede Entnahme fest, welches Produkt in welcher Menge und mit welchem Alkoholgehalt den freien Verkehr erreicht hat.
- Fassen Sie alle Entnahmen eines Kalendermonats zusammen und berechnen Sie die Steuer selbst.
- Geben Sie die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens am zehnten Tag des Folgemonats beim Hauptzollamt ab (§ 19 Absatz 1 AlkStG, § 44 AlkStV).
- Zahlen Sie den angemeldeten Betrag bis zum fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats (§ 19 Absatz 1 AlkStG).
Eine Entnahme im März wird bis zum 10. April angemeldet und bis zum 5. Mai bezahlt. Zwischen Warenausgang und Zahlung liegen damit bis zu zwei Monate Liquiditätsvorteil.
Die häufigsten Rechenfehler und was daraus folgt
Der erste Fehler ist die Verwechslung von Flaschenvolumen und reinem Alkohol. Der zweite betrifft Produkte, deren Alkoholgehalt zwischen zwei Abfüllungen wechselt, etwa wenn eine Marke von 40 auf 35 Prozent umgestellt wird. Der dritte Fehler entsteht, wenn die Steuer bereits bei der Einlagerung kalkuliert wird, obwohl sie erst bei der Entnahme entsteht. Was hinter dem Begriff steht, erklärt der Eintrag Alkoholsteuer.
Rechnen Sie die Steuer je Produkt und nicht je Sendung, denn Gebindegröße und Alkoholgehalt verschieben den Betrag deutlich. Wenn die Ware erst bei Bedarf in den deutschen Markt geht, bleibt sie bis dahin unversteuert, und die Steuer fällt portionsweise an. Wie dieser Ablauf praktisch aussieht, steht auf der Seite zur Versteuerung im Inland. Für eine Rechnung mit Ihren eigenen Produkten schreiben Sie uns kurz, welche Gebinde und Alkoholgehalte Sie führen.
Stand: 21.09.2026. Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Alkoholsteuer in Deutschland?
Der Regelsatz beträgt 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, gemessen bei 20 Grad Celsius (§ 2 Absatz 1 AlkStG). Das entspricht 13,03 Euro je Liter reinen Alkohols.
Wie berechne ich die Steuer für eine Flasche?
Multiplizieren Sie den Inhalt in Litern mit dem Alkoholgehalt geteilt durch 100 und dann mit 13,03 Euro. Eine Flasche mit 0,7 Litern und 40 Prozent enthält 0,28 Liter reinen Alkohol, die Steuer beträgt 3,65 Euro.
Wann entsteht die Alkoholsteuer?
Sie entsteht mit der Entnahme aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung schließt sich an (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AlkStG). Die Einlagerung löst keine Steuer aus.
Bis wann muss die Steueranmeldung abgegeben werden?
Für alle Alkoholerzeugnisse eines Monats ist die Steueranmeldung spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats abzugeben (§ 19 Absatz 1 AlkStG). Der Steuerschuldner berechnet die Steuer darin selbst.
Wann ist die Alkoholsteuer fällig?
Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig (§ 19 Absatz 1 AlkStG). Für eine Entnahme im März bedeutet das Anmeldung bis zum 10. April und Zahlung bis zum 5. Mai.
Gibt es ermäßigte Steuersätze?
Ja, für Alkohol aus Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzern gilt ein Satz von 1.022 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, für kleine Verschlussbrennereien bis 4 Hektoliter Jahreserzeugung 730 Euro (§ 2 Absatz 2 AlkStG). Beide Sätze gelten nur für den Erzeuger selbst.
Quellen
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