Registrierter Empfänger
Ein registrierter Empfänger darf Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen, sie aber nicht unversteuert lagern. Mit der Aufnahme der Ware entsteht die Steuer, er muss sie anmelden und zahlen.
Worauf es ankommt
Der registrierte Empfänger darf Ware unter Steueraussetzung annehmen, aber nicht unversteuert behalten. Mit der Aufnahme in den Betrieb endet das Verfahren und die Steuer entsteht (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 AlkStG); Steuerschuldner ist der Empfänger selbst. Ob die Ware am selben Tag verkauft wird oder ein halbes Jahr steht, ändert daran nichts.
Damit entscheidet der Verkaufsrhythmus über die Eignung. Wer eine Sendung binnen Tagen an einen Abnehmer weitergibt, verliert wenig. Wer ein Sortiment vorhält, aus dem über Monate abgerufen wird, finanziert dauerhaft Steuer auf Ware, die noch niemand gekauft hat. Und wer aus Deutschland heraus wieder unter Steueraussetzung versenden will, kommt mit dieser Erlaubnis nicht aus.
Verwaltung spart sie kaum ein. Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben (§ 16 Abs. 3 AlkStV), die Eingangsmeldung im EMCS und die monatliche Steueranmeldung bleiben Pflicht, ebenso Belegheft und Aufzeichnungen über die aufgenommenen Erzeugnisse (§ 16 Abs. 5 AlkStV). Nur das Lagerbuch entfällt.
Rechtsgrundlage
§ 6 AlkStG, § 16 AlkStV
Beispiel
Wer zweimal im Jahr eine Sendung aus Frankreich holt und sie sofort versteuert, kommt mit einer Erlaubnis als registrierter Empfänger aus. Bei 60 Kartons zu je sechs Flaschen à 0,7 Litern und 40 Prozent Vol. sind das 100,8 Liter reiner Alkohol und 1.313,42 Euro Alkoholsteuer, fällig mit der Annahme.
Was dabei schiefgeht
Die Erlaubnis wird als leichtere Variante des Steuerlagers verkauft. Sie ist keine: das Meldewesen bleibt, und die Steuer entsteht sofort. Spürbar wird der Unterschied genau dann, wenn die Ware liegt.
Der zweite Fehler ist die Einzelfallerlaubnis für laufenden Import. Im Antrag sind Menge, Art, Alkoholgehalt und der Versender anzugeben (§ 16 Abs. 7 AlkStV), die Erlaubnis gilt also nur für diese eine Konstellation. Für wiederkehrende Lieferungen wechselnder Versender trägt sie nicht, und das merkt man, wenn die zweite Sendung schon unterwegs ist.
Dritter Punkt: auch dieser Weg verlangt eine Sicherheit, und zwar ohne Wenn und Aber. Bei nicht nur gelegentlichem Empfang hängt die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer ab, im Einzelfall von der Steuer dieses einen Falls (§ 6 Abs. 2 AlkStG). Beim Steuerlager wird sie dagegen nur verlangt, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
Bei TXWH
TXWH ist Steuerlagerinhaber, nicht registrierter Empfänger: Die Ware bleibt nach der Ankunft unversteuert im Lager. Versteuert wird erst, was der Kunde für den deutschen Markt freigibt.

