Steuerlagerinhaber
Der Steuerlagerinhaber ist die Person, der das Hauptzollamt die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt hat. Er schuldet die Alkoholsteuer, führt das Lagerbuch und haftet gegenüber dem Zoll für jede Bewegung im Lager.
Worauf es ankommt
Die Erlaubnis ist an die Person gebunden, nicht an das Gebäude. Das Hauptzollamt erteilt sie unter Widerrufsvorbehalt und prüft dafür steuerliche Zuverlässigkeit und ordnungsmäßige Buchführung (§ 5 AlkStG). Sie gilt für einen bestimmten Ort und einen bestimmten Warenkreis; wer andere Erzeugnisse einlagern will, braucht eine Erweiterung.
Die Haftung ist der eigentliche Kern. Die Steuer entsteht mit der Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr, und Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber, unabhängig davon, ob er die Entnahme selbst veranlasst hat (§ 18 AlkStG). Fehlbestand, falsche Entnahme, verschwundene Palette: die Rechnung geht an ihn, nicht an den Eigentümer der Ware.
Daran hängen die laufenden Pflichten: Belegheft und Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 10 Abs. 1 und 2 AlkStV), die monatliche Steueranmeldung (§ 19 Abs. 1 AlkStG) und die Meldungen im EMCS zu jedem Eingang und Ausgang.
Rechtsgrundlage
§ 5 AlkStG, §§ 5 und 6 AlkStV
Beispiel
Ein Importeur ohne eigene Erlaubnis lässt die Ware an das Lager eines zugelassenen Steuerlagerinhabers liefern, der sie im EMCS übernimmt und bis zur Freigabe verwahrt.
Was dabei schiefgeht
Der häufigste Irrtum ist die Verwechslung von Eigentum und Verantwortung. Die Ware gehört dem Kunden, die Steuer schuldet der Steuerlagerinhaber. Wer eine Bestandsdifferenz deshalb als Problem des Eigentümers behandelt, hat die Rollen vertauscht.
Der zweite Fehler ist der Bestand, der nur im Warenwirtschaftssystem läuft. Jeder Zu- und Abgang ist unverzüglich aufzuzeichnen; dass Entnahmen in den freien Verkehr für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst werden, muss das Hauptzollamt ausdrücklich zulassen (§ 10 Abs. 3 AlkStV).
Dritter Punkt: die Sicherheitsleistung wird unterschätzt. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, hängt die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der eingelagerten Menge ab (§ 5 Abs. 1 AlkStG). Sie bindet Kapital oder eine Avallinie, bevor die erste Palette steht, und sie wächst mit dem Bestand. Wer mit dem gelagerten Wert plant, rechnet sie besser von Anfang an ein.
Bei TXWH
Steuerlagerinhaber ist TXWH, verantwortlich ist Geschäftsführer Erdal Akkoc; Kunden brauchen keine eigene Erlaubnis. Die Haftung für den Bestand liegt damit beim Lager, nicht beim Eigentümer der Ware.

