Alkoholsteuer
Die Alkoholsteuer ist die deutsche Verbrauchsteuer auf Alkoholerzeugnisse. Sie beträgt 13,03 Euro je Liter reiner Alkohol und entsteht, wenn die Ware das Steuerlager in den freien Verkehr verlässt.
Worauf es ankommt
Bemessungsgrundlage ist nicht die Flüssigkeitsmenge, sondern der darin enthaltene reine Alkohol, gemessen bei 20 Grad Celsius. Der Regelsatz beträgt 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, also 13,03 Euro je Liter (§ 2 Absatz 1 AlkStG). Die Rechnung lautet: Menge in Litern mal Alkoholgehalt in Prozent geteilt durch 100 mal 13,03 Euro.
Entstanden ist die Steuer mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Bei einem Steuerlager ist das die Entnahme, sofern sich kein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschließt (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AlkStG). Steuerschuldner ist dann der Steuerlagerinhaber. Die Einlagerung selbst löst keine Steuer aus.
Danach laufen zwei Fristen. Für alle Entnahmen eines Monats ist die Steuer bis zum zehnten Tag des Folgemonats selbst zu berechnen und anzumelden, fällig wird sie am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats (§ 19 Absatz 1 AlkStG). Eine Entnahme im März wird also bis zum 10. April angemeldet und bis zum 5. Mai bezahlt.
Rechtsgrundlage
§ 2 AlkStG
Beispiel
1.000 Liter Spirituose mit 40 % Vol. enthalten 400 Liter reinen Alkohol, die Steuer beträgt 5.212 Euro.
Was dabei schiefgeht
Der erste Rechenfehler ist die Verwechslung von Flaschenvolumen und reinem Alkohol. 1.000 Liter Ware sind nicht 1.000 Liter Bemessungsgrundlage, bei 40 Prozent Vol. sind es 400.
Der zweite Fehler entsteht, wenn der Alkoholgehalt aus dem Lieferschein statt aus den Stammdaten kommt, denn Lieferscheine tragen oft gerundete Angaben, und manche Marke wechselt zwischen zwei Abfüllungen von 40 auf 35 Prozent. Der dritte Fehler ist, je Sendung zu rechnen statt je Produkt: Drei Marken mit 37,5, 40 und 43 Prozent ergeben drei Beträge, die erst am Ende addiert werden.
Bei TXWH
TXWH berechnet die Steuer je Freigabe und meldet sie beim Hauptzollamt an. Grundlage ist der Alkoholgehalt aus den Stammdaten des Produkts und nicht die Angabe auf dem Lieferschein.

