Zwischenerzeugnisse
Zwischenerzeugnisse sind Getränke der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit mehr als 1,2 und höchstens 22 Prozent vol, die weder als Schaumwein noch als Wein oder Bier besteuert werden. Typische Beispiele sind Portwein, Sherry und Likörwein. Sie unterliegen einer eigenen Verbrauchsteuer, nicht der Alkoholsteuer.
Worauf es ankommt
Die Einordnung folgt der Kombinierten Nomenklatur, nicht dem Produktnamen. Ein Likörwein der Position 2204 mit 18 Prozent vol ist Zwischenerzeugnis, ein Likör der Position 2208 mit demselben Alkoholgehalt ist Alkoholerzeugnis (§ 29 SchaumwZwStG). Die Codenummer entscheidet damit zugleich über die Steuer und darüber, in welches Lager die Ware überhaupt darf.
Der Steuersatz liegt bei 153 Euro je Hektoliter, bei einem Alkoholgehalt von höchstens 15 Prozent vol bei 102 Euro je Hektoliter (§ 30 SchaumwZwStG). Bemessungsgrundlage ist also die Menge des Getränks, nicht der enthaltene reine Alkohol. Das ist der zweite grundlegende Unterschied zur Alkoholsteuer, die je Liter reinen Alkohols erhoben wird.
Über 22 Prozent vol endet die Kategorie: Dann handelt es sich um ein Alkoholerzeugnis, auch wenn die Flasche nach Wein aussieht. Maßgeblich ist der tatsächliche Alkoholgehalt des Erzeugnisses, weshalb die Angabe aus einem Händlerkatalog nicht genügt.
Rechtsgrundlage
§§ 29 und 30 SchaumwZwStG
Beispiel
Ein Portwein mit 19 Prozent vol fällt unter die Zwischenerzeugnissteuer, ein Likör mit 19 Prozent vol unter die Alkoholsteuer. Dieselbe Flaschengröße, derselbe Alkoholgehalt, zwei verschiedene Steuern und zwei verschiedene Erlaubnisse. Für 1.000 Liter Portwein ergeben sich 1.530,00 Euro, für 1.000 Liter Likör zu 19 Prozent vol dagegen 2.475,70 Euro.
Was dabei schiefgeht
Der häufigste Fehler: Die Codenummer stammt aus dem Katalog des Lieferanten und nicht aus dem Zolltarif. Steht dort 2208 für einen Portwein, wird die Sendung als Alkoholerzeugnis angemeldet, die Steuer falsch berechnet und die Ware in ein Lager gebracht, dessen Erlaubnis sie nicht deckt.
Der zweite Fehler betrifft Mischsendungen aus Spirituosen und Likörwein. Sie laufen unter zwei verschiedenen Verbrauchsteuern mit zwei getrennten Steueranmeldungen, und das Lager braucht für beide Warengruppen eine Erlaubnis. Wer das erst beim Entladen merkt, steht mit Ware da, die er nicht annehmen darf.
Bei TXWH
Zwischenerzeugnisse nimmt TXWH nicht auf; die Erlaubnis gilt für Alkoholerzeugnisse nach dem Alkoholsteuergesetz. Meldet eine Avisierung eine Codenummer aus 2204 bis 2206, wird das vor der Anlieferung geklärt, nicht an der Rampe.

