Zolllager

Ein Zolllager ist ein bewilligter Ort, an dem Nichtunionsware unter zollamtlicher Überwachung liegt, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden. Es setzt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aus, nicht die Verbrauchsteuer. Für Alkoholerzeugnisse ist deshalb zusätzlich ein Steuerlager nach dem Alkoholsteuergesetz nötig.

Worauf es ankommt

Zolllager und Steuerlager sind zwei Verfahren mit zwei Bewilligungen, zwei Rechtsgrundlagen und zwei verschiedenen Abgaben. Das Zolllager folgt dem Unionszollrecht und betrifft die Einfuhrabgaben auf Nichtunionsware, also Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Das Steuerlager folgt dem Alkoholsteuergesetz, wird vom Hauptzollamt erlaubt und betrifft die Verbrauchsteuer, unabhängig vom zollrechtlichen Status der Ware (§ 4 AlkStG).

Bei einer Einfuhr treffen beide Ebenen aufeinander. Die Alkoholsteuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, nicht aber, wenn die Erzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden (§ 22 AlkStG). Diesen Anschluss darf nur ein registrierter Versender herstellen (§ 7 AlkStG). Er eröffnet ein e-VD, das im Steuerlager mit der Eingangsmeldung endet.

Praktisch heißt das: Ein Zolllager verschiebt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, hält die Alkoholsteuer aber nicht offen. Umgekehrt beseitigt ein Steuerlager keine Zollschuld. Wer nur eines von beiden nutzt, muss wissen, welche Abgabe damit ruht und welche sofort fällig wird.

Rechtsgrundlage

Art. 240 UZK, § 4 AlkStG

Beispiel

Ein Container mit 1.000 Litern Tequila zu 38 Prozent vol enthält 380 Liter reinen Alkohol. Wird die Ware am Ort der Einfuhr unmittelbar unter Steueraussetzung in ein Steuerlager überführt, bleiben 4.951,40 Euro Alkoholsteuer offen. Fehlt dieser Anschluss, sind sie mit der Einfuhr fällig.

Was dabei schiefgeht

Der häufigste Fehler steckt in der Formulierung. Angebote beschreiben ein Lager, das Zoll und Verbrauchsteuer zugleich abdecken soll, als wäre das eine einzige Bewilligung. Es sind zwei, und ein Dienstleister hat häufig nur eine davon. Die Frage lautet deshalb nicht, ob ein Lager vorhanden ist, sondern welche Bewilligung dahintersteht.

Der zweite Fehler kostet sofort Geld: Die Sendung wird eingeführt, ohne dass vorher ein registrierter Versender benannt ist. Dann geht die Ware in den freien Verkehr, und die Alkoholsteuer wird fällig, obwohl das Steuerlager bereitstand.

Bei TXWH

TXWH betreibt kein Zolllager. Drittlandsware wird bei der Ankunft zum freien Verkehr abgefertigt und im selben Schritt unter Steueraussetzung in das Steuerlager in Solingen übernommen, sodass die Alkoholsteuer offen bleibt.