T1-Versandverfahren

Das externe Versandverfahren T1 erlaubt es, Nichtunionsware unverzollt vom Hafen zu einem zugelassenen Ort im Zollgebiet zu befördern. Erst am Zielort wird das Verfahren beendet und die Ware zur Einfuhr angemeldet.

Worauf es ankommt

Das T1 ist Zollrecht, nicht Verbrauchsteuerrecht. Es hält Nichtunionsware unverzollt in Bewegung, bis sie an einem zugelassenen Ort gestellt wird (Art. 226 UZK). Erst dort endet das Verfahren, und erst dort entscheidet die Einfuhranmeldung darüber, welche Abgaben anfallen.

Praktisch verlegt das Verfahren die Papierarbeit vom Hafen ins Binnenland. Am Ankunftsort steht die Ware nur kurz in der vorübergehenden Verwahrung, und ein zugelassener Empfänger kann das T1 am eigenen Tor beenden, ohne eine Zollstelle anzufahren. Das spart einen Umweg und meist einen Tag.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Verbrauchsteuer. Das T1 setzt die Alkoholsteuer nicht aus. Sie entsteht nur dann nicht, wenn die Ware unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird (§ 22 Absatz 1 AlkStG). Zollseite und Verbrauchsteuerseite müssen also ineinandergreifen.

Rechtsgrundlage

Art. 226 UZK

Beispiel

Ein Container Tequila läuft in Rotterdam ein und fährt unter T1 nach Solingen, wo TXWH das Verfahren beendet.

Was dabei schiefgeht

Der häufigste Fehler ist die Annahme, unter T1 sei auch die Alkoholsteuer ausgesetzt. Wird die Ware am Bestimmungsort in den freien Verkehr überführt, ohne dass sich ein Verfahren der Steueraussetzung anschließt, ist die Steuer auf die gesamte Sendung fällig.

Der zweite Fehler betrifft die Papiere. Weichen Packstücke oder Massen von der tatsächlichen Ladung ab, lässt sich das Verfahren nicht glatt beenden. Die Klärung läuft dann über die Zollstelle, während der Lkw am Tor wartet.

Bei TXWH

TXWH ist zugelassener Empfänger im Versandverfahren und beendet das T1 am eigenen Tor. Im selben Zug wird die Einfuhr angemeldet und die Ware in das Steuerlager überführt, sodass die Alkoholsteuer ausgesetzt bleibt.