Importabfertigung

Die Importabfertigung ist die Zollanmeldung, mit der Drittlandsware in ein Zollverfahren überführt wird, hier in die Überführung in ein Steuerlager. Dabei werden Zollwert, Zollsatz und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt.

Worauf es ankommt

Mit der Einfuhranmeldung werden Einreihung, Zollwert, Zollsatz und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt (Art. 158 ff. UZK). Dafür braucht der Anmelder eine EORI-Nummer, die Handelsrechnung, die Packliste und, wenn er eine Präferenz in Anspruch nimmt, einen Nachweis zum Ursprung der Ware. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt für Spirituosen zum Regelsatz von 19 Prozent an.

Entscheidend für die Alkoholsteuer ist der Anschluss. Sie entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden (§ 22 Absatz 1 AlkStG). Herstellen darf diesen Anschluss nur ein registrierter Versender, also ein Beteiligter mit einer eigenen Erlaubnis dafür (§ 7 Absatz 1 AlkStG).

Er eröffnet ein neues e-VD mit neuem ARC, und dieser Vorgang endet mit der Eingangsmeldung im Steuerlager. Erst dort liegt die Ware unversteuert. Damit das ohne Standzeit läuft, müssen Rechnung, Packliste und angemeldete Mengen schon vor der Ankunft zur tatsächlichen Ladung passen. Abweichungen klärt man günstiger vor der Abfertigung als danach.

Rechtsgrundlage

Art. 158 ff. UZK, § 4 AlkStG

Beispiel

Für 20 Paletten Whisky aus Schottland meldet TXWH die Einfuhr im ATLAS an und überführt die Ware ins Steuerlager; die Alkoholsteuer bleibt ausgesetzt.

Was dabei schiefgeht

Der teuerste Fehler ist die Einfuhr ohne Anschluss an die Steueraussetzung. Dann ist die Alkoholsteuer sofort auf die gesamte Sendung fällig, auch wenn der Abverkauf über Monate läuft.

Der zweite Fehler ist eine Annahme über Rollen. Ein Steuerlager darf Ware nicht allein deshalb am Hafen abholen, weil es ein Steuerlager ist. Ohne die Erlaubnis als registrierter Versender fehlt die Berechtigung für die Strecke vom Ort der Einfuhr bis zum Lager.

Bei TXWH

TXWH meldet die Einfuhr selbst an und verauslagt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Der Anschluss an die Steueraussetzung wird im gleichen Vorgang hergestellt, damit die Alkoholsteuer nicht entsteht.