Umsatzsteuerlager

Das Umsatzsteuerlager war eine Steuerbefreiung, kein Gebäude und keine Erlaubnis des Zolls: Lieferungen bestimmter Waren blieben umsatzsteuerfrei, solange sie in einem vom Finanzamt bewilligten Lager lagen. Die Regelung ist zum 1. Januar 2026 aufgehoben. Für Altbestände gilt das alte Recht bis zur Auslagerung weiter, längstens bis zum 30. Dezember 2029.

Worauf es ankommt

Aufgehoben hat die Regelung Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024, wirksam zum 1. Januar 2026. Im Gesetzestext steht an dieser Stelle nur noch das Wort weggefallen. Neue Einlagerungen in ein bewilligtes Lager sind damit ausgeschlossen, und die Finanzverwaltung hat die zugehörigen Verwaltungsanweisungen gestrichen.

Spirituosen fielen nie darunter. Welche Gegenstände begünstigt waren, stand abschließend in der Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG: 27 Positionen von Kartoffeln über Kaffee und Mineralöle bis zu Kupfer, Nickel und Zinn. Ethylalkohol und Spirituosen fehlten in dieser Liste, und Ware, die für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht war, war ohnehin ausgeschlossen. Flaschenware konnte also in keinem Umsatzsteuerlager liegen.

Für die Übergangszeit gilt: Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 steuerfrei waren, bleiben es bis zur Auslagerung der Gegenstände (§ 27 Absatz 40a UStG). Mit Ablauf des 30. Dezember 2029 gelten alle bis dahin nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert. Der letzte Umsatz davor wird dann steuerpflichtig, und Steuerschuldner ist der Auslagerer.

Rechtsgrundlage

§ 4 Nr. 4a UStG (aufgehoben), § 27 Abs. 40a UStG

Beispiel

Ein Händler, der Kakaobohnen in einem bewilligten Lager hält, kann sie seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr steuerfrei zukaufen. Der Altbestand bleibt bis zur Auslagerung begünstigt, spätestens bis zum 30. Dezember 2029. Für eine Palette Gin hat die Regelung nie eine Rolle gespielt.

Was dabei schiefgeht

Der häufigste Fehler ist die Verwechslung mit dem Steuerlager nach dem Alkoholsteuergesetz. Beide heißen im Alltag Lager und schieben eine Steuer nach hinten, betreffen aber verschiedene Steuern, verschiedene Behörden und verschiedene Waren. Die Aufhebung im Umsatzsteuergesetz berührt eine verbrauchsteuerliche Erlaubnis nicht.

Bei Altbeständen bleibt zweitens oft offen, wer Auslagerer ist. Das ist derjenige, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat; er braucht eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Lagerhalter wird daneben Gesamtschuldner, wenn er diese Nummer nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet. Diese Rollen gehören vor der ersten Auslagerung schriftlich geklärt.

Bei TXWH

TXWH hat kein Umsatzsteuerlager betrieben und betreibt keines. Die Erlaubnis in Solingen betrifft die Verbrauchsteuer auf Alkoholerzeugnisse; wer Spirituosen unversteuert lagern will, braucht ein Steuerlager nach dem Alkoholsteuergesetz.

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