Steuerentlastung
Die Steuerentlastung ist der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung bereits entstandener Alkoholsteuer. Hauptfall ist die Aufnahme nachweislich versteuerter Erzeugnisse in ein Steuerlager; entlastungsberechtigt ist dann der Steuerlagerinhaber. Die Entlastung gibt es nur auf Antrag.
Worauf es ankommt
Der Antrag ist kein eigenes Schreiben. Der Steuerlagerinhaber beantragt die Entlastung, indem er die in einem Monat aufgenommenen Alkoholerzeugnisse in die Steueranmeldung dieses Monats überträgt (§ 63 Absatz 1 AlkStV). Beizufügen ist eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers, des Steuerschuldners oder des Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 63 Absatz 3 AlkStV). Ohne diesen Nachweis fehlt die Voraussetzung, dass die Ware nachweislich versteuert ist.
Neben der Rücknahme in das Steuerlager gibt es weitere Fälle. Entlastung kommt auch in Betracht, wenn versteuerte Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat gelangen (§ 30 AlkStG). Entscheidend ist dort der Nachweis, dass die Steuer im Bestimmungsland gezahlt oder die Ware in ein dortiges Steuerlager aufgenommen wurde.
Der Zeitpunkt entscheidet über die Liquidität. Die Entlastung wirkt gegen eine Steuer, die bereits entstanden und bezahlt ist. Wer Rückläufer wochenlang stehen lässt, bevor er sie einlagert und bucht, verschiebt die Entlastung in einen späteren Anmeldungszeitraum und finanziert die Steuer bis dahin selbst.
Rechtsgrundlage
§§ 29 und 30 AlkStG, § 63 AlkStV
Beispiel
Ein Händler gibt 48 Kartons mit je sechs Flaschen zu 0,7 Litern und 40 Prozent vol zurück. Das sind 201,6 Liter Ware mit 80,64 Litern reinen Alkohols, also 1.050,74 Euro Alkoholsteuer. Mit der Versteuerungsbestätigung trägt der Steuerlagerinhaber diesen Betrag in die Anmeldung des Aufnahmemonats ein.
Was dabei schiefgeht
Der häufigste Fehler: Rückläufer werden ins Lager gestellt, bevor geklärt ist, ob und von wem sie versteuert wurden. Ohne Versteuerungsbestätigung bleibt die Steuer verloren, obwohl die Ware physisch wieder im Steuerlager liegt. Den Nachweis beschafft man vor der Anlieferung, nicht danach.
Der zweite Fehler ist buchhalterisch: Die Ware wird zurückgenommen und direkt weiterverkauft, ohne sie als Aufnahme in das Steuerlager zu erfassen. Dann fehlt der Eintrag im Lagerbuch (§ 10 AlkStV), an dem die Entlastung hängt, und die Aufnahme lässt sich bei einer Prüfung nicht belegen.
Bei TXWH
TXWH fordert die Versteuerungsbestätigung beim Kunden an, bevor die Rückware ins Lager geht. Die Aufnahme wird im Lagerbuch gebucht und der Entlastungsbetrag in die Steueranmeldung des Aufnahmemonats übertragen.

