Sanktionslistenprüfung

Die Sanktionslistenprüfung ist der Abgleich von Geschäftspartnern mit den Listen der EU, der Vereinten Nationen und weiterer Stellen. Wer gelistet ist, darf weder beliefert noch mit Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen versorgt werden. Das Verbot gilt unmittelbar und unabhängig davon, ob die Ware selbst einer Beschränkung unterliegt.

Worauf es ankommt

Geprüft wird nicht nur der Vertragspartner. In einer Lieferkette stehen Rechnungsempfänger, Warenempfänger, Abholer, Frachtführer und die wirtschaftlich Berechtigten hinter einer Gesellschaft, und jeder davon kann gelistet sein. Eine Gesellschaft kann auch dann betroffen sein, wenn ihr eigener Name auf keiner Liste steht, nämlich wenn eine gelistete Person sie beherrscht oder maßgeblich an ihr beteiligt ist. Wo genau die Grenze liegt, beurteilen die zuständigen Behörden im Einzelfall. Im Zweifel gehört die Frage vor der Lieferung geklärt, nicht danach.

Geprüft wird außerdem nicht einmal, sondern laufend. Die Listen werden fortgeschrieben, deshalb ist eine Prüfung bei Vertragsschluss keine Prüfung für die Laufzeit. Maßgeblich ist der Stand am Tag des Geschäfts, und ein neuer Empfänger, ein neues Bestimmungsland oder ein Gesellschafterwechsel löst eine erneute Prüfung aus.

Belegbar ist nur, was festgehalten wurde: welche Liste in welchem Stand abgefragt wurde, mit welchem Suchbegriff, mit welchem Ergebnis und von wem. Bei einem Treffer wird die Sendung angehalten und zuerst geklärt, ob es sich um eine Namensgleichheit handelt oder um die gelistete Person. Erst danach steht fest, ob die Lieferung unterbleiben muss.

Rechtsgrundlage

EU-Sanktionsverordnungen, Außenwirtschaftsgesetz

Beispiel

Vor der ersten Sendung werden Kunde, Warenempfänger, Abholer und die wirtschaftlich Berechtigten geprüft und das Ergebnis dokumentiert. Ein Treffer auf einen Gesellschafter mit 60 Prozent Anteil sperrt die Lieferung an die Gesellschaft, obwohl deren Name auf keiner Liste steht.

Was dabei schiefgeht

Am häufigsten wird nur der Rechnungsempfänger geprüft. Bei einer Ausfuhr steht am Ende der Kette aber oft ein Dritter, der erst auf dem Frachtbrief oder im Abholauftrag auftaucht, und genau dort entscheidet sich, wer die Ware tatsächlich erhält.

Der zweite Fehler ist die Prüfung ohne Protokoll. Sie wurde gemacht, aber niemand hat Datum, Liste und Ergebnis festgehalten. Gegenüber dem Zoll ist das so viel wert wie keine Prüfung. Und drittens bleibt gern die Eigentümerstruktur unbeachtet: Eine unauffällige Firma mit einem gelisteten Mehrheitsgesellschafter ist selbst gesperrt.

Bei TXWH

TXWH prüft jeden neuen Kunden und jeden neuen Empfänger gegen die einschlägigen Listen und hält Treffer oder Freigabe mit Datum im System fest. Ohne dokumentierte Freigabe wird kein EMCS-Vorgang eröffnet.

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