Ausgangsvermerk

Der Ausgangsvermerk ist die elektronische Bestätigung der Ausgangszollstelle, dass die Ware das Zollgebiet der EU verlassen hat. Er ist der Nachweis für die Steuerbefreiung der Ausfuhr.

Worauf es ankommt

Der Ausgangsvermerk entsteht nicht im Lager und nicht beim Spediteur, sondern bei der Ausgangszollstelle. Sie überwacht den körperlichen Ausgang der Ware und übermittelt das Ergebnis an die Ausfuhrzollstelle (Art. 333 UZK-IA). Der Ausführer erhält die Bestätigung anschließend in dem System, in dem er angemeldet hat.

Der Vermerk erfüllt zwei Aufgaben auf einmal. Zollrechtlich belegt er, dass die Ausfuhr tatsächlich stattgefunden hat, und ist damit Grundlage für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung. Verbrauchsteuerrechtlich trägt er die Ausfuhrmeldung, mit der die Beförderung unter Steueraussetzung erledigt wird (§ 33 AlkStV).

Zeitlich liegt er selten am Tag der Abfahrt vor. Kurze Strecken sind binnen Tagen erledigt, bei Seefracht vergehen Wochen. Solange er fehlt, ist der Vorgang offen und gehört in die Nachverfolgung. Wer regelmäßig exportiert, führt offene Ausfuhren deshalb in derselben Liste wie offene Referenzcodes aus dem EMCS.

Rechtsgrundlage

Art. 333 UZK-IA

Beispiel

Eine Sendung Whisky erreicht die Schweiz, der Ausgangsvermerk bleibt aber drei Wochen aus. Bis er vorliegt, gilt die Ware als nicht ausgeführt, und die Alkoholsteuer kann entstehen.

Was dabei schiefgeht

Der häufigste Fehler ist, den Ausgangsvermerk nicht nachzuhalten. Ohne ihn gilt die Ware als nicht ausgeführt, und die Alkoholsteuer kann entstehen, obwohl die Paletten längst im Drittland angekommen sind.

Zwei weitere Punkte fallen regelmäßig auf. Weicht die gestellte Ware von der Anmeldung ab, verweigert die Ausgangszollstelle den Ausgang, und solange niemand nachsieht, erfährt es auch keiner. Und Vermerke landen im Postfach des Spediteurs statt in der Ablage des Ausführers, der sie aufbewahren muss.

Bei TXWH

TXWH holt den Ausgangsvermerk ein und legt ihn im Kundenportal unter Dokumente ab. Bis er vorliegt, bleibt der Vorgang in der Nachverfolgung, damit keine Ausfuhr ohne Nachweis endet.

Verwandte Begriffe